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Warum dieser rote Teppich ein Knöllchen bekam |
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Montag, 12. Juli 2010 |
Auch das gibt es: Die städtischen Ordnungshüter haben einem roten Teppich ein Knöllchen verpasst. Und zack, da waren 35 Euro für die Auslegware fällig.
Den roten Teppich hatte der Chef einer Parfümerie in Brück vor seinem Geschäft auf dem Bürgersteig ausgerollt. Zum verkaufsoffenen Sonntag wollte er den Kunden mal ein besonderes Entree bieten. Roter Teppich und auch noch zwei Blumenkübel – sieht doch nett aus. Da ahnte er wohl noch nicht, dass er damit gegen Vorschriften verstoßen hatte.
Das änderte sich, als der Ordnungsdienst auftauchte. Wegen des Teppichs verpassten sie dem Ladeninhaber ein „Verwarngeld“ von 35 Euro, das er auch zahlte. Außerdem bestanden die Ordnungshüter darauf, dass der rote Teppich und auch die beiden Blumenkübel sofort entfernt wurden. Auch das geschah.
Der Vorfall hatte jetzt im Rathaus ein Nachspiel. Die Politiker wollten vom Ordnungsamt wissen, warum es in Köln für einen Teppich ein Knöllchen gibt.
Die Antwort der Verwaltung ist ausführlich und gespickt mit Rechtsvorschriften: Demnach ist ein Teppich vor einem Geschäft eindeutig ein „Werbeträger“. Werbung wiederum ist eine „Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes“. Und die wiederum ist nach der einschlägigen Kölner Satzung nur „bis zu 0,50 Meter vor der Stätte der Leistung erlaubnis- und gebührenfrei“.
Die Ordnungshüter stellten vor Ort fest, dass der rote Teppich nun wirklich alle Grenzen des Erlaubten gesprengt hatte. Im Übrigen rechtfertigt die Verwaltung ihr konsequentes Einschreiten auch mit der „Stolpergefahr für den Fußgängerverkehr“.
Der Fall ist wirklich so was von eindeutig.
Artikel von Chris Merting im EXPRESS am 10. Juli 2010
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